§ 8 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Dokumente sind in einem Aktenverwaltungssystem zu erfassen und laufend evident zu halten§ 8 Bgld. Ein Aktenverwaltungssystem ist durchgehend elektronisch sowie grundsätzlich für jede Bezirkshauptmannschaft gesondert zu führenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. Kombinationen von Aktenverwaltungssystemen mit Aktenbearbeitungssystemen und/oder gemeinsame Aktenverwaltungs- und/oder Aktenbearbeitungssysteme von Bezirkshauptmannschaften und/oder dem Amt der Burgenländischen Landesregierung sind zulässig.

(2) Schriftstücke sind nach Maßgabe der in § 9 festgelegten Grundsätze sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen dabei zunächst in ein elektronisches Dokument überzuführen; dies ist auf dem Schriftstück selbst sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren. Das Schriftstück kann, sofern das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde und nicht mehr verändert werden kann, dem Absender über dessen Antrag

1.

wiederausgefolgt oder

2.

auf dessen Kosten rückübermittelt werden.

Eine allfällige Wiederausfolgung oder Rückübermittlung ist ebenfalls im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren.

(3) Im Aktenverwaltungssystem sind, sofern dies nicht bereits auf andere Art und Weise in einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem oder einer Datenanwendung dokumentiert wird, die Dokumente entsprechend dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Materienverzeichnis mit den in Abs. 4 festgelegten Mindesterfordernissen zu erfassen und laufend evident zu halten.

(4) Für jedes Dokument sind zu dokumentieren

1.

die in § 6 Abs. 4 sowie in § 8 Abs. 3 angeführten Daten;

2.

eine Geschäftszahl im Sinne des Abs. 6;

3.

die (Sach-) Bearbeiterin oder der (Sach-) Bearbeiter;

4.

sämtliche interne und externe Erledigungen, dies jedenfalls unter Anführung der oder des Genehmigenden sowie des Datums der Genehmigung und der Abfertigung;

5.

Zustellverfügungen im Sinne des § 5 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sowie allfällige Zustellnachweise;

6.

die Skartierungsanordnung.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 können und sind jedenfalls über schriftliche Anordnung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem auch zusätzliche Daten erfasst und laufend evident gehalten werden, die für die Erledigung, oder die Kundinnen und Kunden von Bedeutung sein können.

(6) Jedem Dokument muss eine Geschäftszahl zugeordnet werden, die sich zusammensetzt aus

1.

zwei Buchstaben als Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaft,

2.

einer Stammzahl und einer Materienzahl, die aus dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Materienverzeichnis abzuleiten sind, sowie

3.

einer laufenden Ordnungsnummer.

(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann zu den Abs. 2, 3 und 5 näher ausführende oder von Abs. 1 abweichende Regelungen nur schriftlich treffen und hat diese überdies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen zur Dokumentation oder zur Einsicht in das Aktenverwaltungssystem schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Sämtliche Dokumente sind in einem Aktenverwaltungssystem zu erfassen und laufend evident zu halten§ 8 Bgld. Ein Aktenverwaltungssystem ist durchgehend elektronisch sowie grundsätzlich für jede Bezirkshauptmannschaft gesondert zu führenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. Kombinationen von Aktenverwaltungssystemen mit Aktenbearbeitungssystemen und/oder gemeinsame Aktenverwaltungs- und/oder Aktenbearbeitungssysteme von Bezirkshauptmannschaften und/oder dem Amt der Burgenländischen Landesregierung sind zulässig.

(2) Schriftstücke sind nach Maßgabe der in § 9 festgelegten Grundsätze sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen dabei zunächst in ein elektronisches Dokument überzuführen; dies ist auf dem Schriftstück selbst sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren. Das Schriftstück kann, sofern das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde und nicht mehr verändert werden kann, dem Absender über dessen Antrag

1.

wiederausgefolgt oder

2.

auf dessen Kosten rückübermittelt werden.

Eine allfällige Wiederausfolgung oder Rückübermittlung ist ebenfalls im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren.

(3) Im Aktenverwaltungssystem sind, sofern dies nicht bereits auf andere Art und Weise in einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem oder einer Datenanwendung dokumentiert wird, die Dokumente entsprechend dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Materienverzeichnis mit den in Abs. 4 festgelegten Mindesterfordernissen zu erfassen und laufend evident zu halten.

(4) Für jedes Dokument sind zu dokumentieren

1.

die in § 6 Abs. 4 sowie in § 8 Abs. 3 angeführten Daten;

2.

eine Geschäftszahl im Sinne des Abs. 6;

3.

die (Sach-) Bearbeiterin oder der (Sach-) Bearbeiter;

4.

sämtliche interne und externe Erledigungen, dies jedenfalls unter Anführung der oder des Genehmigenden sowie des Datums der Genehmigung und der Abfertigung;

5.

Zustellverfügungen im Sinne des § 5 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sowie allfällige Zustellnachweise;

6.

die Skartierungsanordnung.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 können und sind jedenfalls über schriftliche Anordnung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem auch zusätzliche Daten erfasst und laufend evident gehalten werden, die für die Erledigung, oder die Kundinnen und Kunden von Bedeutung sein können.

(6) Jedem Dokument muss eine Geschäftszahl zugeordnet werden, die sich zusammensetzt aus

1.

zwei Buchstaben als Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaft,

2.

einer Stammzahl und einer Materienzahl, die aus dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Materienverzeichnis abzuleiten sind, sowie

3.

einer laufenden Ordnungsnummer.

(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann zu den Abs. 2, 3 und 5 näher ausführende oder von Abs. 1 abweichende Regelungen nur schriftlich treffen und hat diese überdies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen zur Dokumentation oder zur Einsicht in das Aktenverwaltungssystem schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

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