§ 11 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist, von einer Kundin oder einem Kunden verlangt wird oder wenn ihre Zustellungen erforderlich sind§ 11 Bgld. Im Übrigen sind externe Erledigungen in jener Form vorzunehmen, die der Bezirkshauptmannschaft sowie den Kundinnen und Kunden unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der diese von den Kundinnen und Kunden auch empfangen werden könnenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. Mündliche Erledigungen sind, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen im Wege der Amts- oder Rechtshilfe ist der Akt anzuschließen und dieser mit dem Vermerk „urschriftlich“ an die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde oder an das sachlich und örtlich zuständige Gericht vorzulegen. Soweit diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlage auf dieses elektronische Original und muss überdies die Vorlage in einem Standardformat im Sinne des § 21 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, erfolgen. Die Vorlage ist im Aktenverwaltungssystem zu dokumentieren.

(3) Anbringen, für die die Bezirkshauptmannschaft sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, sind im Original an die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde oder an das sachlich und örtlich zuständige Gericht mit dem Vermerk „urschriftlich abgetreten“ weiterzuleiten; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass bei der Bezirkshauptmannschaft keine Kopie des Anbringens zu verbleiben hat. Der Absender ist über die erfolgte Weiterleitung zu verständigen.

(4) Auf die Vorlage von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen an die im Instanzenzug zuständige Behörde ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist, von einer Kundin oder einem Kunden verlangt wird oder wenn ihre Zustellungen erforderlich sind§ 11 Bgld. Im Übrigen sind externe Erledigungen in jener Form vorzunehmen, die der Bezirkshauptmannschaft sowie den Kundinnen und Kunden unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der diese von den Kundinnen und Kunden auch empfangen werden könnenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. Mündliche Erledigungen sind, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen im Wege der Amts- oder Rechtshilfe ist der Akt anzuschließen und dieser mit dem Vermerk „urschriftlich“ an die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde oder an das sachlich und örtlich zuständige Gericht vorzulegen. Soweit diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlage auf dieses elektronische Original und muss überdies die Vorlage in einem Standardformat im Sinne des § 21 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, erfolgen. Die Vorlage ist im Aktenverwaltungssystem zu dokumentieren.

(3) Anbringen, für die die Bezirkshauptmannschaft sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, sind im Original an die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde oder an das sachlich und örtlich zuständige Gericht mit dem Vermerk „urschriftlich abgetreten“ weiterzuleiten; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass bei der Bezirkshauptmannschaft keine Kopie des Anbringens zu verbleiben hat. Der Absender ist über die erfolgte Weiterleitung zu verständigen.

(4) Auf die Vorlage von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen an die im Instanzenzug zuständige Behörde ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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