§ 57c W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Fischereiaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag des Wiener Fischereiausschusses durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Zur Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 4 litaufweisen. a, b, d und e nachweisen. Über dasDem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidetFischereiaufseherprüfung sind anzuschließen:

a)

ein Staatsbürgerschaftsnachweis,

b)

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

c)

eine Meldebestätigung,

d)

der Nachweis über den Besitz einer gültigen Fischerkarte,

e)

die Mitteilung eines Fischereiausübungsberechtigten eines Fischwassers in Wien, dass die Bestellung des Prüfungswerbers als Fischereiaufseher beabsichtigt ist.

Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet der Magistrat der Stadt Wien. Der Magistrat hat im Falle einer Zulassung gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

(3) Der Vorsitzende der MagistratPrüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen. Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für „nicht geeignet“ zu erklären.

(34) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung von fischereiaufsichtsdienstlichen Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen der Fischereiwirtschaft zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Fischereirechtes, der grundlegenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie der Fischkunde und Fischereiwirtschaft nachzuweisen.

(5) Nach Abschluss der beiden Prüfungsteile beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hierbei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistung vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden BeschlußBeschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Lautet das Ergebnis auf „geeignet“, ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage V auszustellen.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. Für Wiederholungsprüfungen gelten die Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(7) Den MitgliedernJedem Mitglied der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerbergeprüften Bewerber eine angemessene Entschädigung, deren in der Höhe unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Mühewaltung der Prüfer von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist15,14 Euro.

(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daßdass er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden Entschädigungen bereits entrichtet hat.

(9) Die näheren Vorschriften über die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und über die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung erlassen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) Die Fischereiaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag des Wiener Fischereiausschusses durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Zur Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 4 litaufweisen. a, b, d und e nachweisen. Über dasDem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidetFischereiaufseherprüfung sind anzuschließen:

a)

ein Staatsbürgerschaftsnachweis,

b)

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

c)

eine Meldebestätigung,

d)

der Nachweis über den Besitz einer gültigen Fischerkarte,

e)

die Mitteilung eines Fischereiausübungsberechtigten eines Fischwassers in Wien, dass die Bestellung des Prüfungswerbers als Fischereiaufseher beabsichtigt ist.

Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet der Magistrat der Stadt Wien. Der Magistrat hat im Falle einer Zulassung gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

(3) Der Vorsitzende der MagistratPrüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen. Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für „nicht geeignet“ zu erklären.

(34) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung von fischereiaufsichtsdienstlichen Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen der Fischereiwirtschaft zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Fischereirechtes, der grundlegenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie der Fischkunde und Fischereiwirtschaft nachzuweisen.

(5) Nach Abschluss der beiden Prüfungsteile beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hierbei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistung vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden BeschlußBeschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Lautet das Ergebnis auf „geeignet“, ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage V auszustellen.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. Für Wiederholungsprüfungen gelten die Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(7) Den MitgliedernJedem Mitglied der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerbergeprüften Bewerber eine angemessene Entschädigung, deren in der Höhe unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Mühewaltung der Prüfer von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist15,14 Euro.

(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daßdass er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden Entschädigungen bereits entrichtet hat.

(9) Die näheren Vorschriften über die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und über die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung erlassen.

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