§ 26 TGHKV 2014

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 29 Abs. 3, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. § 29 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.

(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 15.07.2014 bis 16.01.2018

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 29 Abs. 3, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. § 29 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.

(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

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