§ 1 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Kollegium des Landesschulrates, im Folgenden kurz Kollegium genannt, gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates (Landeshauptmann) als Vorsitzender,

2.

das für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung, im Folgenden kurz Schulreferent genannt,

3.

vier Mütter und vier Väter von Kindern, welche die in der Z 4 genannten Schularten besuchen, im Folgenden kurz Elternvertreter genannt,

4.

acht Vertreter der Lehrerschaft, und zwar vier Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Lehrer an einer berufsbildenden Pflichtschule, ein Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule und zwei Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung, im Folgenden kurz Lehrervertreter genannt, und

5.

drei, wenn der Landeshauptmann auch Schulreferent ist, vier weitere Mitglieder, die nicht Lehrer des Dienststandes sein dürfen;

b)

mit beratender Stimme:

1.

drei Vertreter der katholischen Kirche und ein Vertreter der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses,

2.

der Amtsdirektor des Landesschulrates,

3.

die Landesschulinspektoren,

4.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt),

5.

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflichtschulen zuständigen Organisationseinheit,

6.

je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol und der Landarbeiterkammer Tirol,

7.

ein Vertreter der Landesschülervertretung,

8.

die Mutter oder der Vater eines Kindes, das eine der in der lit. a Z 4 genannten Schularten besucht, im Folgenden kurz Elternvertreter genannt, und

9.

ein Lehrer an einer der in der lit. a Z 4 genannten Schularten, im Folgenden kurz Lehrervertreter genannt.

§ 1 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Dem Kollegium des Landesschulrates, im Folgenden kurz Kollegium genannt, gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates (Landeshauptmann) als Vorsitzender,

2.

das für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung, im Folgenden kurz Schulreferent genannt,

3.

vier Mütter und vier Väter von Kindern, welche die in der Z 4 genannten Schularten besuchen, im Folgenden kurz Elternvertreter genannt,

4.

acht Vertreter der Lehrerschaft, und zwar vier Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Lehrer an einer berufsbildenden Pflichtschule, ein Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule und zwei Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung, im Folgenden kurz Lehrervertreter genannt, und

5.

drei, wenn der Landeshauptmann auch Schulreferent ist, vier weitere Mitglieder, die nicht Lehrer des Dienststandes sein dürfen;

b)

mit beratender Stimme:

1.

drei Vertreter der katholischen Kirche und ein Vertreter der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses,

2.

der Amtsdirektor des Landesschulrates,

3.

die Landesschulinspektoren,

4.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt),

5.

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflichtschulen zuständigen Organisationseinheit,

6.

je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol und der Landarbeiterkammer Tirol,

7.

ein Vertreter der Landesschülervertretung,

8.

die Mutter oder der Vater eines Kindes, das eine der in der lit. a Z 4 genannten Schularten besucht, im Folgenden kurz Elternvertreter genannt, und

9.

ein Lehrer an einer der in der lit. a Z 4 genannten Schularten, im Folgenden kurz Lehrervertreter genannt.

§ 1 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen.

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