§ 6 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Mitglieder nach § 1 lit§ 6 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 1 sind von den dort genannten Kirchen, die Mitglieder nach § 1 lit. b Z 6 von den dort genannten Interessenvertretungen und das Mitglied nach § 1 lit. b Z 7 von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind der Landesregierung binnen drei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Die Mitglieder nach § 1 lit§ 6 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 1 sind von den dort genannten Kirchen, die Mitglieder nach § 1 lit. b Z 6 von den dort genannten Interessenvertretungen und das Mitglied nach § 1 lit. b Z 7 von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind der Landesregierung binnen drei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

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