§ 7 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums dürfen – unbeschadet der Erfordernisse nach § 1 § 7 T-SA– nur Personen bestellt bzw seit 31.12.2018 weggefallen. entsandt werden, die in den Tiroler Landtag wählbar sind. Abweichend davon muss der Vertreter der Landesschülervertretung zum Zeitpunkt der Entsendung lediglich das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Werden Personen vorgeschlagen oder entsandt, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigte politische Partei bzw. die entsendungsberechtigte Einrichtung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag zu erstatten bzw. eine andere Person zu entsenden. Auf Verlangen der vorschlagsberechtigten politischen Partei oder der entsendungsberechtigten Einrichtung ist der Mangel der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums dürfen – unbeschadet der Erfordernisse nach § 1 § 7 T-SA– nur Personen bestellt bzw seit 31.12.2018 weggefallen. entsandt werden, die in den Tiroler Landtag wählbar sind. Abweichend davon muss der Vertreter der Landesschülervertretung zum Zeitpunkt der Entsendung lediglich das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Werden Personen vorgeschlagen oder entsandt, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigte politische Partei bzw. die entsendungsberechtigte Einrichtung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag zu erstatten bzw. eine andere Person zu entsenden. Auf Verlangen der vorschlagsberechtigten politischen Partei oder der entsendungsberechtigten Einrichtung ist der Mangel der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

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