§ 12 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt ein durch

a)

Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

b)

Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Landtag,

c)

Tod,

d)

Beschlussunfähigkeit des Kollegiums nach § 15 Abs. 2.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 1 lit§ 12 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 8 und 9 überdies ein durch

a)

Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft; ein solcher Verzicht wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei Mitgliedern mit beratender Stimme überdies mit dem Widerruf der Entsendung ein.

(4) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft mit Bescheid auszusprechen.

(5) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Tiroler Landtag begründenden strafbaren Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt ein durch

a)

Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

b)

Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Landtag,

c)

Tod,

d)

Beschlussunfähigkeit des Kollegiums nach § 15 Abs. 2.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 1 lit§ 12 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 8 und 9 überdies ein durch

a)

Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft; ein solcher Verzicht wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei Mitgliedern mit beratender Stimme überdies mit dem Widerruf der Entsendung ein.

(4) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft mit Bescheid auszusprechen.

(5) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Tiroler Landtag begründenden strafbaren Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

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