§ 16 T-SA (weggefallen)

Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der neu zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach § 1 lit§ 16 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 8 und 9 für die laufende Amtsperiode ein Vorschlagsrecht zusteht und diese so rechtzeitig aufzufordern, von ihren Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen, dass die neu zu bestellenden Mitglieder ihre Tätigkeit im Kollegium mit 1. August 2014 aufnehmen können. Für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist § 4 anzuwenden. Die Landesregierung hat dem Landesschulrat die Namen der auf diese Weise neu in das Kollegium bestellten und entsandten Mitglieder mitzuteilen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(2) Die am 1. August 2014 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates bleiben während der restlichen Dauer der laufenden Amtsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Sinn des § 10 im Amt. Für die Neubestellung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) im Fall des Verlustes ihrer (Ersatz)Mitgliedschaft sind die §§ 2 und 3 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 erster Satz im Hinblick auf das Erfordernis eines Bescheides, weiterhin anzuwenden. Für die Neubestellung und Entsendung von Mitgliedern mit beratender Stimme sowie für die Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit während der XVI. Gesetzgebungsperiode sind jedoch bereits die §§ 3, 4 und 5 anzuwenden.

(3) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Landesregierung hat den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der neu zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach § 1 lit§ 16 T-SA seit 31.12.2018 weggefallen. b Z 8 und 9 für die laufende Amtsperiode ein Vorschlagsrecht zusteht und diese so rechtzeitig aufzufordern, von ihren Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen, dass die neu zu bestellenden Mitglieder ihre Tätigkeit im Kollegium mit 1. August 2014 aufnehmen können. Für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist § 4 anzuwenden. Die Landesregierung hat dem Landesschulrat die Namen der auf diese Weise neu in das Kollegium bestellten und entsandten Mitglieder mitzuteilen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(2) Die am 1. August 2014 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates bleiben während der restlichen Dauer der laufenden Amtsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Sinn des § 10 im Amt. Für die Neubestellung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) im Fall des Verlustes ihrer (Ersatz)Mitgliedschaft sind die §§ 2 und 3 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 erster Satz im Hinblick auf das Erfordernis eines Bescheides, weiterhin anzuwenden. Für die Neubestellung und Entsendung von Mitgliedern mit beratender Stimme sowie für die Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit während der XVI. Gesetzgebungsperiode sind jedoch bereits die §§ 3, 4 und 5 anzuwenden.

(3) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.

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