§ 3 RVZG 1995

Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt

(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige Nebengebühr in Form eines Lohnausgleiches gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994 fortgezahlt wurde.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2021

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt

(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige Nebengebühr in Form eines Lohnausgleiches gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994 fortgezahlt wurde.

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