§ 1 T-AFG Ziele des Gesetzes, Maßnahmen

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten,

b)

die Arbeitslosigkeit zu vermindern,

c)

die durch die Besonderheiten der Arbeitsmarktstruktur in Tirol und durch sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen bzw. zu vermeiden.,

d)

die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol mit den Mitteln der Arbeitsmarktförderung zu erhöhen.

(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1

a)

Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren und

b)

Erhebungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2014

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten,

b)

die Arbeitslosigkeit zu vermindern,

c)

die durch die Besonderheiten der Arbeitsmarktstruktur in Tirol und durch sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen bzw. zu vermeiden.,

d)

die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol mit den Mitteln der Arbeitsmarktförderung zu erhöhen.

(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1

a)

Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren und

b)

Erhebungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten