§ 2 T-AFG Gegenstand der Förderung

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Förderungen können insbesondere gewährt werden:

a)

für Maßnahmen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern,

b)

zum Ausgleich von Einkommenseinbußen während der Teilnahme an berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen oder an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen,

c)

zum Ausgleich von Nachteilen ausfür den Ausbau der Entfernung zwischen WohnortBerufsinformation und Arbeitsplatz oder aus der erschwerten Erreichbarkeit des ArbeitsplatzesBerufsberatung,

d)

für den AusbauEinrichtungen der Berufsinformation und der Berufsberatungberuflichen Weiterbildung,

e) für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung,

fe)

zur Unterstützung von sozialinnovativen Beschäftigungsprojekten,

f)

zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer,

g)

für Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an BetriebenEingliederung oder der Übernahme von Betrieben durch ArbeitnehmerWiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,

h)

für sonstige Maßnahmen zur ErleichterungErreichung der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,Ziele nach § 1 Abs. 1.

i) für sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2014

Förderungen können insbesondere gewährt werden:

a)

für Maßnahmen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern,

b)

zum Ausgleich von Einkommenseinbußen während der Teilnahme an berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen oder an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen,

c)

zum Ausgleich von Nachteilen ausfür den Ausbau der Entfernung zwischen WohnortBerufsinformation und Arbeitsplatz oder aus der erschwerten Erreichbarkeit des ArbeitsplatzesBerufsberatung,

d)

für den AusbauEinrichtungen der Berufsinformation und der Berufsberatungberuflichen Weiterbildung,

e) für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung,

fe)

zur Unterstützung von sozialinnovativen Beschäftigungsprojekten,

f)

zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer,

g)

für Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an BetriebenEingliederung oder der Übernahme von Betrieben durch ArbeitnehmerWiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,

h)

für sonstige Maßnahmen zur ErleichterungErreichung der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,Ziele nach § 1 Abs. 1.

i) für sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1.

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