§ 10 T-AFG Sicherstellung von Darlehen

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat besteht aus dem nachDie Rückzahlung der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als VorsitzendemFörderung gewährten Darlehen ist durch Hypotheken, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Organisationseinheit und elf weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der LandesregierungBürgschaften, Bankgarantien oder auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, nicht anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicherandere geeignete Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertretensicherzustellen.

(4) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(5) Die weiteren Mitglieder haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(10) Die Mitgliedschaft zum Arbeitnehmerförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2014

(1) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat besteht aus dem nachDie Rückzahlung der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als VorsitzendemFörderung gewährten Darlehen ist durch Hypotheken, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Organisationseinheit und elf weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der LandesregierungBürgschaften, Bankgarantien oder auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, nicht anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicherandere geeignete Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertretensicherzustellen.

(4) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(5) Die weiteren Mitglieder haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(10) Die Mitgliedschaft zum Arbeitnehmerförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten