§ 11 T-AFG Widerruf einer Förderung

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufenrückzuerstatten, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

c)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden undIn besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sindFörderung nach Abs. 1 abgesehen werden.

(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014

(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufenrückzuerstatten, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

c)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden undIn besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sindFörderung nach Abs. 1 abgesehen werden.

(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

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