§ 15 W-VGWG Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsverteilungsausschusses

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die dem Geschäftsverteilungsausschuss nicht kraft Amtes angehören. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (Abs. 4) der maßgebende Stichtag.

(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung. Die Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartales gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a und – sofern die Abwesenheit vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53b und 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(3) Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat spätestens drei Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses Tag und Stunde der Wahl des neuen Geschäftsverteilungsausschusses festzulegen und eine Liste durch mindestens zwei Wochen aufzulegen, in die sich jedes wählbare Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien als wahlwerbende Person eintragen kann.

(5) Über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit entscheidet die Vollversammlung.

(6) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübungerfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 39 bis 44 des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Wahl der MitgliederRichter- und Ersatzmitglieder erfolgt mittels StimmzettelStaatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, auf denen dieBGBl. Nr. 305/1961 in der Liste (Abs. 4) eingetragenen wählbaren Personen in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann insgesamt so viele Personen auf dem Stimmzettel kennzeichnen (zB durch Ankreuzen), als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Zum Mitglied gewählt sind die Personen mit der größten bis drittgrößten Zahl an Stimmen, zum Ersatzmitglied jene mit der viertgrößten bis sechstgrößten Zahl. Bei gleich großer Zahl entscheidet das LosFassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2014.

(7) Nach Abschluss der Wahlhandlung haben die gewählten wahlwerbenden Personen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte wahlwerbende Person die Wahl nicht an, rücken die gewählten wahlwerbenden Personen mit den nächstniedrigeren Zahlen an Stimmen, die die Wahl annehmen, nach.entfällt; LGBl. Nr. 28/2014 vom 15.7.2014

(8) Ergibt sich, dass sich nicht genügend Personen in die Liste gemäß Abs. 4 eingetragen haben oder dass nicht genügend Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewählt sind, so ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Falls sich für diese Wahl keine ausreichende Anzahl wahlwerbender Personen meldet, erfolgt diese auf Grund von Dreiervorschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 16.04.2014 bis 15.07.2014

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die dem Geschäftsverteilungsausschuss nicht kraft Amtes angehören. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (Abs. 4) der maßgebende Stichtag.

(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung. Die Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartales gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a und – sofern die Abwesenheit vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53b und 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

(3) Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat spätestens drei Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses Tag und Stunde der Wahl des neuen Geschäftsverteilungsausschusses festzulegen und eine Liste durch mindestens zwei Wochen aufzulegen, in die sich jedes wählbare Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien als wahlwerbende Person eintragen kann.

(5) Über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit entscheidet die Vollversammlung.

(6) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübungerfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 39 bis 44 des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Wahl der MitgliederRichter- und Ersatzmitglieder erfolgt mittels StimmzettelStaatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, auf denen dieBGBl. Nr. 305/1961 in der Liste (Abs. 4) eingetragenen wählbaren Personen in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann insgesamt so viele Personen auf dem Stimmzettel kennzeichnen (zB durch Ankreuzen), als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Zum Mitglied gewählt sind die Personen mit der größten bis drittgrößten Zahl an Stimmen, zum Ersatzmitglied jene mit der viertgrößten bis sechstgrößten Zahl. Bei gleich großer Zahl entscheidet das LosFassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 8/2014.

(7) Nach Abschluss der Wahlhandlung haben die gewählten wahlwerbenden Personen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte wahlwerbende Person die Wahl nicht an, rücken die gewählten wahlwerbenden Personen mit den nächstniedrigeren Zahlen an Stimmen, die die Wahl annehmen, nach.entfällt; LGBl. Nr. 28/2014 vom 15.7.2014

(8) Ergibt sich, dass sich nicht genügend Personen in die Liste gemäß Abs. 4 eingetragen haben oder dass nicht genügend Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewählt sind, so ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Falls sich für diese Wahl keine ausreichende Anzahl wahlwerbender Personen meldet, erfolgt diese auf Grund von Dreiervorschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

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