§ 2 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2§ 2 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgebiete und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die

a)

eine selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellende abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

b)

eine Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst und

c)

eine mündliche Prüfung zu beinhalten hat.

Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten die Kenntnis des Prüfungsgebietes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.

(2) Der Prüfungsgegenstand „Religion“ darf nur dann zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn er zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2§ 2 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgebiete und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die

a)

eine selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellende abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

b)

eine Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst und

c)

eine mündliche Prüfung zu beinhalten hat.

Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten die Kenntnis des Prüfungsgebietes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.

(2) Der Prüfungsgegenstand „Religion“ darf nur dann zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn er zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.

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