§ 20 W-VGWG

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wienentfällt; LGBl. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als

1.

eine über dieses Mitglied rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist,

2.

ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss anhängig ist,

3.

ein Amtsenthebungsverfahren bei der Vollversammlung anhängig ist, oder

4.

die Voraussetzungen für das Ruhen der Wählbarkeit nach § 15 Abs. 2 vorliegen.

(2) § 15 Abs. 4 bis 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (§ 15 Abs. 4) der maßgebende Stichtag.

(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichtesfür Wien als wahlwerbende PersonenNr. 47/2018 vom 21.9.2018

Stand vor dem 21.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.09.2018

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wienentfällt; LGBl. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als

1.

eine über dieses Mitglied rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist,

2.

ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss anhängig ist,

3.

ein Amtsenthebungsverfahren bei der Vollversammlung anhängig ist, oder

4.

die Voraussetzungen für das Ruhen der Wählbarkeit nach § 15 Abs. 2 vorliegen.

(2) § 15 Abs. 4 bis 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (§ 15 Abs. 4) der maßgebende Stichtag.

(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichtesfür Wien als wahlwerbende PersonenNr. 47/2018 vom 21.9.2018

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