§ 21 W-VGWG Entscheidungen

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.

(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und

-richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.

(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.

(5) Im Verfahren vor einem Senat obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sofern gesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter.

(6) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit eines Senates, andererseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt die Leitung der bzw. dem Vorsitzenden des Senates. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, obliegt diese Aufgabe der bzw. dem an Dienstjahren ältesten, bei gleichem Dienstalter der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden oder der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter, auf die bzw. den diese Voraussetzung zutrifft. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten.

(7) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw. Landesrechtspfleger fallen, ist Abs. 6 zweiter Satz und erster Halbsatz des dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015

(1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.

(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und

-richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.

(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.

(5) Im Verfahren vor einem Senat obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sofern gesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter.

(6) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit eines Senates, andererseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt die Leitung der bzw. dem Vorsitzenden des Senates. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, obliegt diese Aufgabe der bzw. dem an Dienstjahren ältesten, bei gleichem Dienstalter der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden oder der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter, auf die bzw. den diese Voraussetzung zutrifft. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten.

(7) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw. Landesrechtspfleger fallen, ist Abs. 6 zweiter Satz und erster Halbsatz des dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

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