§ 9 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten§ 9 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsschritten mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten§ 9 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsschritten mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

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