§ 25 W-VGWG Wirkungsbereich der Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind, zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die eigenständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.

die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,

2.

die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

3.

die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,

4.

die Ausstellung von Ladungen,

5.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter vorbehalten ist,

6.

die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten,

7.

die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

8.

die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder auf Teilzahlung einer Geldstrafe,

9.

die Entscheidung über die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

10.

die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung einer solchen Bestätigung,

11.

die Einstellung des Verfahrens und

12.

Amtshilfeersuchen.;

13.

Zustellung von Ausfertigungen der ordentlichen Revisionen samt Beilagen an die anderen Parteien und an die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung mit der Aufforderung eine Revisionsbeantwortung einzubringen sowie Zustellung der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen an die anderen Parteien; Zustellung der außerordentlichen Revisionen an die anderen Parteien und die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung.

(2) Sind in diesen Fällen verfahrensleitende Verfügungen erforderlich, haben auch diese die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind, zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die eigenständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.

die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,

2.

die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

3.

die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,

4.

die Ausstellung von Ladungen,

5.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter vorbehalten ist,

6.

die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten,

7.

die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

8.

die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder auf Teilzahlung einer Geldstrafe,

9.

die Entscheidung über die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

10.

die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung einer solchen Bestätigung,

11.

die Einstellung des Verfahrens und

12.

Amtshilfeersuchen.;

13.

Zustellung von Ausfertigungen der ordentlichen Revisionen samt Beilagen an die anderen Parteien und an die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung mit der Aufforderung eine Revisionsbeantwortung einzubringen sowie Zustellung der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen an die anderen Parteien; Zustellung der außerordentlichen Revisionen an die anderen Parteien und die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung.

(2) Sind in diesen Fällen verfahrensleitende Verfügungen erforderlich, haben auch diese die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger durchzuführen.

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