§ 12 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen§ 12 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.

(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit nach den §§ 14 Abs. 1 lit. a und b, 17 Abs. 1 lit. a und b oder 20 Abs. 1 lit. a und b mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung). Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.

(5) Eine mit „Nicht Genügend“ beurteilte Vorprüfung steht der Zulassung zur Abschlussprüfung zum Haupttermin nicht entgegen, allerdings hat die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Der Prüfungskandidat ist zu einer Wiederholungsprüfung der Vorprüfung zum nächstfolgenden Nebentermin im darauffolgenden Schuljahr zuzulassen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen§ 12 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.

(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit nach den §§ 14 Abs. 1 lit. a und b, 17 Abs. 1 lit. a und b oder 20 Abs. 1 lit. a und b mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung). Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.

(5) Eine mit „Nicht Genügend“ beurteilte Vorprüfung steht der Zulassung zur Abschlussprüfung zum Haupttermin nicht entgegen, allerdings hat die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Der Prüfungskandidat ist zu einer Wiederholungsprüfung der Vorprüfung zum nächstfolgenden Nebentermin im darauffolgenden Schuljahr zuzulassen.

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