§ 14 T-LAV (weggefallen)

Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Klausurprüfung umfasst

a)

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,

b)

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Wirtschaftslehre und Rechnungswesen“ und

c)

eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorbereitung) nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

1.

„Haushaltsführung und Heimgestaltung“,

2.

„Textilverarbeitung“,

3.

„Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“,

4.

„Gartenbau“,

5.

„Service“ oder

6.

„Kochen und Vorratshaltung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Haushaltsführung und Heimgestaltung“ nach Abs§ 14 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. c Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Haushaltsführung“ sowie „Haushaltsführung und Heimgestaltung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Textilverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Textil- und Bekleidungskunde“ sowie „Textilverarbeitung“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Landwirtschaft“ und „bäuerliche Produktverarbeitung“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Gartenbau“ nach Abs. 1 lit. c Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Garten und Landwirtschaft“ sowie „Gartenbau“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Service“ nach Abs. 1 lit. c Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Service und Gastronomie“ sowie „Servieren“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Kochen und Vorratshaltung“ nach Abs. 1 lit. c Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Kochen und Vorratshaltung“ sowie „Ernährung und Küchenführung“.

(8) Die Prüfungsgebiete nach Abs. 1 lit. c Z 5 oder 6 stehen für den Prüfungskandidaten nur dann zur Auswahl, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 gewählt wurden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020
(1) Die Klausurprüfung umfasst

a)

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,

b)

eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Wirtschaftslehre und Rechnungswesen“ und

c)

eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorbereitung) nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:

1.

„Haushaltsführung und Heimgestaltung“,

2.

„Textilverarbeitung“,

3.

„Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“,

4.

„Gartenbau“,

5.

„Service“ oder

6.

„Kochen und Vorratshaltung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Haushaltsführung und Heimgestaltung“ nach Abs§ 14 T-LAV seit 31.08.2020 weggefallen. 1 lit. c Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Haushaltsführung“ sowie „Haushaltsführung und Heimgestaltung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Textilverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Textil- und Bekleidungskunde“ sowie „Textilverarbeitung“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Landwirtschaft und bäuerliche Produktverarbeitung“ nach Abs. 1 lit. c Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Landwirtschaft“ und „bäuerliche Produktverarbeitung“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Gartenbau“ nach Abs. 1 lit. c Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Garten und Landwirtschaft“ sowie „Gartenbau“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Service“ nach Abs. 1 lit. c Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Service und Gastronomie“ sowie „Servieren“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Kochen und Vorratshaltung“ nach Abs. 1 lit. c Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Kochen und Vorratshaltung“ sowie „Ernährung und Küchenführung“.

(8) Die Prüfungsgebiete nach Abs. 1 lit. c Z 5 oder 6 stehen für den Prüfungskandidaten nur dann zur Auswahl, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 gewählt wurden.

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