§ 26 W-VGWG

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegernRechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefasstendas Arbeitsgebiet Gesundheit und Soziales betreffenden Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

1.

RechtGewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Technik:Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989;

a) Vorschreibung des Aufstellungsortes und der Anzahl von Sammelbehältern, Untersagung der Verwendung eines Müllverdichters bzw. Müllzerkleinerers nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. Nr. 13/1994;
b) Grundabteilungen, Baupolizeiliche Aufträge, Vorschreibung eines Kostenersatzes für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach dem Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;
c) Aufträge zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung für Wien, Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart von Gehsteigen nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung), LGBl. Nr. 14/1981;
d) Behördliche Aufträge sowie die Bewilligung der Kanaleinmündung nach dem Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. Nr. 22/1955;
e) Entscheidung über die Zulassung und Aufhebung der Zulassung nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967;

2.

RechtAnträge auf Leistung der Wirtschaft:Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte.

a) Vergabe und Widerruf von Marktplätzen und Markteinrichtungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006), LGBl. Nr. 22/2006;
b) Ausstellung und Entziehung von Ausweisen für Taxilenker und Lenker von Schülertransporten nach der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993;
c) Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und Z 4a bis 5, § 88, § 91 Abs. 2, soweit sich dieser auf § 87 Abs. 1 Z 2 bezieht, § 376 Z 3 Abs. 7, soweit sich dieser auf § 87 Abs. 1 Z 2 und Z 4a bis 5 sowie § 88 bezieht, § 376 Z 16a Abs. 1 und § 376 Z 18 Abs. 5, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994;
d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach dem Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20/1966;
3. Umwelt- und Landeskulturrecht:
a) Bewilligung der Entfernung von Bäumen, Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. Nr. 27/1974;
b) Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987;
c) Erteilung von Aufträgen und Vorschreibung von Auflagen nach dem Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971;
4. Gesundheit, Soziales:
a) Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989;
b) Ausstellung und Entziehung von Gehbehindertenausweisen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;
c) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte;
5. Innere Verwaltung:
a) Anträge auf Änderung des Familiennamens und Vornamens nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988;
b) Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nachträgliche Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, Zwangsstrafen in Bundesangelegenheiten, Landes- und Gemeindeangelegenheiten, Vollstreckungsverfügungen in Bundes-, Landes- und Gemeindeangelegenheiten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ausgenommen freiheitsbeschränkende Maßnahmen;
c) Vorschreibung der Beseitigung von Verunreinigungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), ABl. Nr. 5/2008;
d) Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung, Anordnung einer Nachschulung nach dem Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997;
e) Vorschreibung von Abschleppkosten, Vorschreibung der Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2019

Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegernRechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefasstendas Arbeitsgebiet Gesundheit und Soziales betreffenden Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

1.

RechtGewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Technik:Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989;

a) Vorschreibung des Aufstellungsortes und der Anzahl von Sammelbehältern, Untersagung der Verwendung eines Müllverdichters bzw. Müllzerkleinerers nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. Nr. 13/1994;
b) Grundabteilungen, Baupolizeiliche Aufträge, Vorschreibung eines Kostenersatzes für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach dem Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;
c) Aufträge zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung für Wien, Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart von Gehsteigen nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung), LGBl. Nr. 14/1981;
d) Behördliche Aufträge sowie die Bewilligung der Kanaleinmündung nach dem Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. Nr. 22/1955;
e) Entscheidung über die Zulassung und Aufhebung der Zulassung nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967;

2.

RechtAnträge auf Leistung der Wirtschaft:Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte.

a) Vergabe und Widerruf von Marktplätzen und Markteinrichtungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006), LGBl. Nr. 22/2006;
b) Ausstellung und Entziehung von Ausweisen für Taxilenker und Lenker von Schülertransporten nach der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993;
c) Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und Z 4a bis 5, § 88, § 91 Abs. 2, soweit sich dieser auf § 87 Abs. 1 Z 2 bezieht, § 376 Z 3 Abs. 7, soweit sich dieser auf § 87 Abs. 1 Z 2 und Z 4a bis 5 sowie § 88 bezieht, § 376 Z 16a Abs. 1 und § 376 Z 18 Abs. 5, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994;
d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach dem Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20/1966;
3. Umwelt- und Landeskulturrecht:
a) Bewilligung der Entfernung von Bäumen, Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen und nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. Nr. 27/1974;
b) Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987;
c) Erteilung von Aufträgen und Vorschreibung von Auflagen nach dem Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971;
4. Gesundheit, Soziales:
a) Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989;
b) Ausstellung und Entziehung von Gehbehindertenausweisen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;
c) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte;
5. Innere Verwaltung:
a) Anträge auf Änderung des Familiennamens und Vornamens nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988;
b) Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nachträgliche Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, Zwangsstrafen in Bundesangelegenheiten, Landes- und Gemeindeangelegenheiten, Vollstreckungsverfügungen in Bundes-, Landes- und Gemeindeangelegenheiten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ausgenommen freiheitsbeschränkende Maßnahmen;
c) Vorschreibung der Beseitigung von Verunreinigungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), ABl. Nr. 5/2008;
d) Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung, Anordnung einer Nachschulung nach dem Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997;
e) Vorschreibung von Abschleppkosten, Vorschreibung der Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;

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