§ 27 W-VGWG Tätigkeitsbericht

Verwaltungsgericht Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2018 bis 31.12.9999

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht im Wege des Amtes der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Landesregierung, in der der Bericht behandelt werden soll, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.

(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Stellungnahme zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis zu bringen. Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes und der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung haben in denselben Sitzungen der Landesregierung und des Landtages zu erfolgen.

Stand vor dem 21.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.09.2018

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht im Wege des Amtes der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Landesregierung, in der der Bericht behandelt werden soll, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.

(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Stellungnahme zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien zur Kenntnis zu bringen. Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes und der Stellungnahme des Amtes der Landesregierung haben in denselben Sitzungen der Landesregierung und des Landtages zu erfolgen.

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