§ 4 TLDHG 2014 (weggefallen)

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Vor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor Verleihungen von Auszeichnungen ist der Landesschulrat zu ersuchen, Vorschläge zu erstatten§ 4 TLDHG 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Erstattung der Vorschläge ist dem Landesschulrat eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Die Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so darf ohne Mitwirkung des Landesschulrates entschieden werden.

(2) Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Mitwirkungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Vor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor Verleihungen von Auszeichnungen ist der Landesschulrat zu ersuchen, Vorschläge zu erstatten§ 4 TLDHG 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Erstattung der Vorschläge ist dem Landesschulrat eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Die Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so darf ohne Mitwirkung des Landesschulrates entschieden werden.

(2) Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Mitwirkungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten