§ 9 L-AVV

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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