§ 4 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen§ 4 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss Bedienstete oder Bediensteter der Stadt Wien sein. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der NationalratsWahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.

(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Institution (im Fall der oder des Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.wien.gv.at zu veranlassen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen§ 4 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss Bedienstete oder Bediensteter der Stadt Wien sein. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der NationalratsWahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums besitzen. Die oder der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben.

(3) Das Amt der Wiener Landesregierung hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Institution (im Fall der oder des Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.wien.gv.at zu veranlassen.

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