§ 6 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 oder dem BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, kann

1.

in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils ohne vorherige Bekanntmachung, in offenen und in geladenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten keine Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten, sowie

2.

in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung, in nicht offenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Frist für die Abgabe eines Teilnahmeantrages

bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung die Angebote oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist

1.

der Antrag auf Schlichtung in der Verhandlung zurückgezogen wird,

2.

eine gütliche Einigung in der Verhandlung zustande kommt oder

3.

die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Im Fall der Z 1 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung und im Fall der Z 2 mit der gütlichen Einigung. Im Fall der Z 3 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung zwei Wochen nach der Verständigung durch die Schlichtungsstelle, spätestens jedoch vier Wochen nach ihrem Beginn.

(3) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt.

(4) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, bleibt unberührt.

(5) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und durch Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(6) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Schlichtungsverfahren hinsichtlich gleichartiger Anträge verschiedener Unternehmerinnen oder Unternehmer sind nur zu verbinden, wenn hiedurch die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs (§ 20 Abs6 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 1 BVergG 2018, § 14 Abs. 1 BVergGKonz 2018 und § 17 Abs. 1 BVergGVS 2012) nicht beeinträchtigt werden.

(7) Der Gegenstand, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind von der oder dem Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 oder dem BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, kann

1.

in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils ohne vorherige Bekanntmachung, in offenen und in geladenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten keine Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten, sowie

2.

in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung, in nicht offenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Frist für die Abgabe eines Teilnahmeantrages

bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung die Angebote oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist

1.

der Antrag auf Schlichtung in der Verhandlung zurückgezogen wird,

2.

eine gütliche Einigung in der Verhandlung zustande kommt oder

3.

die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Im Fall der Z 1 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung und im Fall der Z 2 mit der gütlichen Einigung. Im Fall der Z 3 endet die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Öffnung zwei Wochen nach der Verständigung durch die Schlichtungsstelle, spätestens jedoch vier Wochen nach ihrem Beginn.

(3) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt.

(4) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf einstweilige Verfügung einzubringen, bleibt unberührt.

(5) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und durch Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(6) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten. Schlichtungsverfahren hinsichtlich gleichartiger Anträge verschiedener Unternehmerinnen oder Unternehmer sind nur zu verbinden, wenn hiedurch die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs (§ 20 Abs6 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. 1 BVergG 2018, § 14 Abs. 1 BVergGKonz 2018 und § 17 Abs. 1 BVergGVS 2012) nicht beeinträchtigt werden.

(7) Der Gegenstand, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind von der oder dem Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

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