§ 8 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Landesgesetz unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw§ 8 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. vergebenden Stellen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben dem Verwaltungsgericht Wien alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Landesgesetz unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw§ 8 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. vergebenden Stellen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben dem Verwaltungsgericht Wien alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

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