§ 14 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat schriftliche Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse zu übermitteln§ 14 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.

(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, physisch zuzustellen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2020
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat schriftliche Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse zu übermitteln§ 14 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.

(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse oder Faxnummer bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse oder Faxnummer nicht ohne Weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, physisch zuzustellen.

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