§ 25 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, mittels Telefax oder, falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungs-verfahrens gemäß § 20 zu verständigen§ 25 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und Z 2);

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1);

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22 Abs. 3 und 4.

(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag zu löschen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, mittels Telefax oder, falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungs-verfahrens gemäß § 20 zu verständigen§ 25 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen.

(2) Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und Z 2);

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1);

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22 Abs. 3 und 4.

(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag zu löschen.

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