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Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß § 17 Abs. 2 lit. b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß § 17 Abs. 2 lit. b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.