§ 36 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw§ 36 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist

1.

ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde (§ 144 Abs. 2 bzw. 306 Abs. 2 BVergG 2018 bzw. § 73 Abs. 2 BVergGKonz 2018) bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe gemäß §§ 61 Abs. 1 oder 2 bzw. 231 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018 einzubringen.

Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 oder 5 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw§ 36 WVRG 2014 seit 11.08.2020 weggefallen. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist

1.

ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde (§ 144 Abs. 2 bzw. 306 Abs. 2 BVergG 2018 bzw. § 73 Abs. 2 BVergGKonz 2018) bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe gemäß §§ 61 Abs. 1 oder 2 bzw. 231 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018 einzubringen.

Dies gilt in gleicher Weise für Feststellungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012.

(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

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