§ 41 WVRG 2014 (weggefallen)

Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufenden Entscheidungsfristen in Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat beginnen mit 1. Jänner§ 41 WVRG 2014 neu zu laufenseit 11.08.2020 weggefallen.

(3) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der Vergabekontrollsenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an den Vergabekontrollsenat adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Vergabekontrollsenat unverzüglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.

(4) Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren betreffend im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 bereits eingeleitete Vergabeverfahren und Wettbewerbe sind nach der Fassung von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 4 Z 1 und 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 37 Abs. 6 und § 39 Abs. 4 vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 zu führen.

Stand vor dem 11.08.2020

In Kraft vom 10.11.2018 bis 11.08.2020
(1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien fortzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufenden Entscheidungsfristen in Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat beginnen mit 1. Jänner§ 41 WVRG 2014 neu zu laufenseit 11.08.2020 weggefallen.

(3) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der Vergabekontrollsenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an den Vergabekontrollsenat adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Vergabekontrollsenat unverzüglich beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde.

(4) Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren betreffend im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 bereits eingeleitete Vergabeverfahren und Wettbewerbe sind nach der Fassung von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 4 Z 1 und 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 37 Abs. 6 und § 39 Abs. 4 vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 zu führen.

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