§ 7 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Werden Entgelte für dieDie Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung erhoben, so sind diese aufhat grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und WeiterverbreitungVerbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten zu beschränkenverlangt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken,

b) im Ausnahmefall für Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften oder der allgemeinen Verwaltungspraxis ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken und

cb)

für Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen.

(3) In den Fällen nach Abs. 23 lit. a und b haben öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 4 Abs. 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 3 lit. a) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 34 möglichst auf derihrer Internetseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 14.07.2021

(1) Werden Entgelte für dieDie Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung erhoben, so sind diese aufhat grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und WeiterverbreitungVerbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten zu beschränkenverlangt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a)

für öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken,

b) im Ausnahmefall für Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften oder der allgemeinen Verwaltungspraxis ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken und

cb)

für Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen.

(3) In den Fällen nach Abs. 23 lit. a und b haben öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 4 Abs. 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 3 lit. a) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 34 möglichst auf derihrer Internetseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Genehmigung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen.

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