§ 10 TIWG 2015 Praktische Vorkehrungen

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie beispielsweise Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, im Internet auf der HomepageInternetseite der öffentlichen Stelle verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie weiters Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Nach Möglichkeit ist eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.2018

Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie beispielsweise Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, im Internet auf der HomepageInternetseite der öffentlichen Stelle verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie weiters Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Nach Möglichkeit ist eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorzusehen.

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