§ 18 TIWG 2015

Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem AblaufDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des TagesEuropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Kundmachung in KraftVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(2) Gleichzeitig trittDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz,Land als öffentliche Stelle nach LGBl. Nr. 4/2007§ 4 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraftein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(3) MitDurch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz wirdobliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Richtlinie 2003/98/EG überTelefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen SektorsE-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, ABl. 2003 Nr. L 345, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. 2013 Nr. L 175, S. 1 umgesetztoder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 14.07.2021

In Kraft vom 26.08.2015 bis 14.07.2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem AblaufDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des TagesEuropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Kundmachung in KraftVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(2) Gleichzeitig trittDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz,Land als öffentliche Stelle nach LGBl. Nr. 4/2007§ 4 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraftein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(3) MitDurch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz wirdobliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Richtlinie 2003/98/EG überTelefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen SektorsE-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, ABl. 2003 Nr. L 345, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. 2013 Nr. L 175, S. 1 umgesetztoder Verfügbarkeitsdaten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten