§ 3 WKGVO

Wiener Kindergartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:

1.

Kleinkindergruppe:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

2.

Kindergartengruppe:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

3.

Hortgruppe:

eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,

4.

Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

5.

Familiengruppe für 3- bis 10jährige Kinder:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge oder eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

6.

Integrationsgruppe:

a)

Kleinkindergruppe:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und

eine Assistentin oder ein Assistent,

b)

Kindergartengruppe:

eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein Sonderkindergartenpädagoge und

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und

eine Assistentin oder ein Assistent,

c)

Hortgruppe:

eine Sonderhortpädagogin oder ein Sonderhortpädagoge und

eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge oder eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und

eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,

7.

Heilpädagogische Gruppe:

a)

Kindergartengruppe:

zwei Sonderkindergartenpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen und

eine Assistentin oder ein Assistent,

b)

Hortgruppe:

zwei Sonderhortpädagoginnen oder Sonderhortpädagogen oder zwei Sonderkindergartenpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen und

eine Assistentin oder ein Assistent.

(2) In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.

(3) Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.

(4) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,

3.

Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei.

(5) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG

1.

haben pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren und

2.

müssen Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.

3.

die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich zu den Erfordernissen von Z 1 und 2 Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.

Stand vor dem 20.12.2022

In Kraft vom 01.09.2022 bis 20.12.2022
(1) Für jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:

1.

Kleinkindergruppe:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

2.

Kindergartengruppe:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

3.

Hortgruppe:

eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,

4.

Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

5.

Familiengruppe für 3- bis 10jährige Kinder:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge oder eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und

eine Assistentin oder ein Assistent,

6.

Integrationsgruppe:

a)

Kleinkindergruppe:

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge und

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und

eine Assistentin oder ein Assistent,

b)

Kindergartengruppe:

eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein Sonderkindergartenpädagoge und

eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und

eine Assistentin oder ein Assistent,

c)

Hortgruppe:

eine Sonderhortpädagogin oder ein Sonderhortpädagoge und

eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge oder eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und

eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,

7.

Heilpädagogische Gruppe:

a)

Kindergartengruppe:

zwei Sonderkindergartenpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen und

eine Assistentin oder ein Assistent,

b)

Hortgruppe:

zwei Sonderhortpädagoginnen oder Sonderhortpädagogen oder zwei Sonderkindergartenpädagoginnen oder Sonderkindergartenpädagogen und

eine Assistentin oder ein Assistent.

(2) In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.

(3) Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.

(4) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,

3.

Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei.

(5) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG

1.

haben pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren und

2.

müssen Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.

3.

die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich zu den Erfordernissen von Z 1 und 2 Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.

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