§ 15 T-LGG Beurlaubung

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Einer/Einem Abgeordneten ist auf ihren/seinen Antrag bei Vorliegen triftiger Gründe mindestens für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages Beurlaubung zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung für einzelne Sitzungstage, für die gesamte Dauer einer einzelnen Sitzung undoder eine Beurlaubung für mehrere innerhalb von drei Monaten stattfindende Sitzungen gewährt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat dem Landtag ihre/seine Entscheidung mitzuteilen. Beurlaubungen für die gesamte Dauer einzelner Sitzungen während eines drei Monate überschreitenden Zeitraumes gewährt der Landtag. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.

Stand vor dem 27.06.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 27.06.2019

(1) Einer/Einem Abgeordneten ist auf ihren/seinen Antrag bei Vorliegen triftiger Gründe mindestens für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages Beurlaubung zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung für einzelne Sitzungstage, für die gesamte Dauer einer einzelnen Sitzung undoder eine Beurlaubung für mehrere innerhalb von drei Monaten stattfindende Sitzungen gewährt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat dem Landtag ihre/seine Entscheidung mitzuteilen. Beurlaubungen für die gesamte Dauer einzelner Sitzungen während eines drei Monate überschreitenden Zeitraumes gewährt der Landtag. Der Landtag entscheidet darüber ohne Debatte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten