§ 21 T-LGG Landtagsdirektion

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Die Landtagsdirektion unterstützt den Landtag, seine Ausschüsse und die Präsidentin/den Präsidenten bei der Besorgung ihrer Aufgaben.

(2) Die Landtagsdirektion wird von der Landtagsdirektorin/vom Landtagsdirektor geleitet. Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

(3) Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten bestellt und abberufen und untersteht nur dieser/diesem. Für den Fall der Verhinderung kann die Präsidentin/der Präsident eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter beauftragen.

(4) Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über die Landtagsdirektorin/den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2025

(1) Die Landtagsdirektion unterstützt den Landtag, seine Ausschüsse und die Präsidentin/den Präsidenten bei der Besorgung ihrer Aufgaben.

(2) Die Landtagsdirektion wird von der Landtagsdirektorin/vom Landtagsdirektor geleitet. Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

(3) Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten bestellt und abberufen und untersteht nur dieser/diesem. Für den Fall der Verhinderung kann die Präsidentin/der Präsident eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter beauftragen.

(4) Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über die Landtagsdirektorin/den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen.

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