§ 62 T-LGG

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände und Besorgung von sonstigen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben werden vom Landtag Ausschüsse eingerichtet.

(2) Der Landtag hat jedenfalls den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss, den Notstandsausschuss, den Finanzkontrollausschuss, den Ausschuss für Föderalismus und Europäische Integration und den Ausschuss für Petitionen einzurichten. Die Anzahl und die Bezeichnung der übrigen Ausschüsse sowie die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden, soweit sich aus den Abs. 4 und 5 nichts anderes ergibt, vom Landtag festgelegt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Wählergruppen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen und nominieren die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse.

(4) Die Wählergruppen können jederzeit anstelle eines gewählten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, auf das sie nach Abs. 3 Anspruch haben, eine andere Abgeordnete/einen anderen Abgeordneten ihrer Wählergruppe nominieren. Die Nominierung ist bis spätestens 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Nachwahl hat unmittelbar in der auf die Einbringung folgenden Sitzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen.

(5) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.

(6) Dem Notstandsausschuss gehören die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Obleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eine weitere Abgeordnete/einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuss entsenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2022
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände und Besorgung von sonstigen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben werden vom Landtag Ausschüsse eingerichtet.

(2) Der Landtag hat jedenfalls den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss, den Notstandsausschuss, den Finanzkontrollausschuss, den Ausschuss für Föderalismus und Europäische Integration und den Ausschuss für Petitionen einzurichten. Die Anzahl und die Bezeichnung der übrigen Ausschüsse sowie die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden, soweit sich aus den Abs. 4 und 5 nichts anderes ergibt, vom Landtag festgelegt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Wählergruppen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen und nominieren die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse.

(4) Die Wählergruppen können jederzeit anstelle eines gewählten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, auf das sie nach Abs. 3 Anspruch haben, eine andere Abgeordnete/einen anderen Abgeordneten ihrer Wählergruppe nominieren. Die Nominierung ist bis spätestens 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Nachwahl hat unmittelbar in der auf die Einbringung folgenden Sitzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen.

(5) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.

(6) Dem Notstandsausschuss gehören die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Obleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eine weitere Abgeordnete/einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuss entsenden.

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