§ 65 T-LGG Ausschuss für Petitionen

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Dem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.

(2) Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.

(3) Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.

(4) Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.

(5) Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass

a)

die Petition keine Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, so beschließt er, dies der Einbringerin/dem Einbringer mitzuteilen;

b)

keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, so beschließt er, die Petition zur Kenntnis zu nehmen;

c)

eine weitere Behandlung durch die Landesvolksanwältin/den Landesvolksanwalt zielführend scheint, so beschließt er, diese/diesen damit zu betrauen;

d)

eine weitere Behandlung durch ein Mitglied der Landesregierung zielführend scheint, so beschließt er, dieses im Weg der Präsidentin/des Präsidenten darum zu ersuchen;

e)

ein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des § 26;

f)

das Begehren der Petition ohne Weiteres vom Landtag beschlossen werden soll, so beschließt er die Vorlage der Petition mit Bericht und Antrag an den Landtag.

(6) Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen.

(7) Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.

  1. (1)Absatz einsDem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.
  4. (4)Absatz 4Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass
    1. a)Litera adie Petition keine Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, so beschließt er, dies der Einbringerin/dem Einbringer mitzuteilen;
    2. b)Litera bkeine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, so beschließt er, die Petition zur Kenntnis zu nehmen;
    3. c)Litera ceine weitere Behandlung durch die Landesvolksanwältin/den Landesvolksanwalt zielführend scheint, so beschließt er, diese/diesen damit zu betrauen;
    4. d)Litera deine weitere Behandlung durch ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Landesregierung zielführend scheint, so beschließt er, dieses/diese im Weg der Präsidentin/des Präsidenten darum zu ersuchen;
    5. e)Litera eein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des § 26;ein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des Paragraph 26 ;,
    6. f)Litera fdas Begehren der Petition ohne Weiteres vom Landtag beschlossen werden soll, so beschließt er die Vorlage der Petition mit Bericht und Antrag an den Landtag.
  6. (6)Absatz 6Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen sowie, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde.Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Absatz 5, schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen sowie, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde.
  7. (7)Absatz 7Bei einer weiteren Behandlung nach Abs. 5 lit. c und/oder d, haben sich die Landesvolksanwältin/der Landesvolksanwalt und/oder das Mitglied/die Mitglieder der Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss an die Einbringerin/den Einbringer zu wenden. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Petitionsausschusses über die Art der Behandlung zu informieren.Bei einer weiteren Behandlung nach Absatz 5, Litera c, und/oder d, haben sich die Landesvolksanwältin/der Landesvolksanwalt und/oder das Mitglied/die Mitglieder der Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss an die Einbringerin/den Einbringer zu wenden. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Petitionsausschusses über die Art der Behandlung zu informieren.
  8. (8)Absatz 8Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.

Stand vor dem 23.06.2025

In Kraft vom 01.09.2015 bis 23.06.2025
(1) Dem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.

(2) Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.

(3) Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.

(4) Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.

(5) Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass

a)

die Petition keine Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, so beschließt er, dies der Einbringerin/dem Einbringer mitzuteilen;

b)

keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, so beschließt er, die Petition zur Kenntnis zu nehmen;

c)

eine weitere Behandlung durch die Landesvolksanwältin/den Landesvolksanwalt zielführend scheint, so beschließt er, diese/diesen damit zu betrauen;

d)

eine weitere Behandlung durch ein Mitglied der Landesregierung zielführend scheint, so beschließt er, dieses im Weg der Präsidentin/des Präsidenten darum zu ersuchen;

e)

ein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des § 26;

f)

das Begehren der Petition ohne Weiteres vom Landtag beschlossen werden soll, so beschließt er die Vorlage der Petition mit Bericht und Antrag an den Landtag.

(6) Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen.

(7) Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.

  1. (1)Absatz einsDem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.
  4. (4)Absatz 4Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass
    1. a)Litera adie Petition keine Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, so beschließt er, dies der Einbringerin/dem Einbringer mitzuteilen;
    2. b)Litera bkeine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, so beschließt er, die Petition zur Kenntnis zu nehmen;
    3. c)Litera ceine weitere Behandlung durch die Landesvolksanwältin/den Landesvolksanwalt zielführend scheint, so beschließt er, diese/diesen damit zu betrauen;
    4. d)Litera deine weitere Behandlung durch ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Landesregierung zielführend scheint, so beschließt er, dieses/diese im Weg der Präsidentin/des Präsidenten darum zu ersuchen;
    5. e)Litera eein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des § 26;ein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des Paragraph 26 ;,
    6. f)Litera fdas Begehren der Petition ohne Weiteres vom Landtag beschlossen werden soll, so beschließt er die Vorlage der Petition mit Bericht und Antrag an den Landtag.
  6. (6)Absatz 6Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen sowie, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde.Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Absatz 5, schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen sowie, ob der Beschluss einstimmig oder mehrheitlich gefasst wurde.
  7. (7)Absatz 7Bei einer weiteren Behandlung nach Abs. 5 lit. c und/oder d, haben sich die Landesvolksanwältin/der Landesvolksanwalt und/oder das Mitglied/die Mitglieder der Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss an die Einbringerin/den Einbringer zu wenden. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Petitionsausschusses über die Art der Behandlung zu informieren.Bei einer weiteren Behandlung nach Absatz 5, Litera c, und/oder d, haben sich die Landesvolksanwältin/der Landesvolksanwalt und/oder das Mitglied/die Mitglieder der Landesregierung binnen drei Monaten nach Beschlussfassung im Ausschuss an die Einbringerin/den Einbringer zu wenden. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Petitionsausschusses über die Art der Behandlung zu informieren.
  8. (8)Absatz 8Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.

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