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(2) Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.
(3) Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.
(4) Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.
(5) Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass
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(6) Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen.
(7) Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.
(2) Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.
(3) Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.
(4) Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.
(5) Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass
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(6) Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen.
(7) Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.