§ 5 Bgld. ÖFG Administratorin oder Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Administratorin oder der Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds ist dieeine Landesbedienstete oder der Technologiebeauftragteein Landesbediensteter jener Abteilung des LandesAmtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.

(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.

Stand vor dem 16.03.2017

In Kraft vom 26.06.2007 bis 16.03.2017

(1) Die Administratorin oder der Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds ist dieeine Landesbedienstete oder der Technologiebeauftragteein Landesbediensteter jener Abteilung des LandesAmtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.

(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.

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