§ 10 MStV Allgemeine Verwaltung (weggefallen)

Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.03.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen§ 10 MStV Allgemeine Verwaltung seit 05.03.2021 weggefallen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a)

dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bis einer erheblichen Veränderungsdynamik unterworfen, was eine laufende Wissensaktualisierung erfordert. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Führungskompetenz Team/Fach;

b)

der Prozesskompetenz und dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Diese sind gekennzeichnet durch weitgehend vorgegebene Abläufe und Methoden bis zu einer teilweise eigenen Festlegung der Arbeitsabläufe mit inhaltlichen Optimierungen und einer teilweise freien Methodenwahl. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNSSB1

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1/3

TNSSB2

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2/3

TNSSB3

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

Stand vor dem 05.03.2021

In Kraft vom 26.11.2015 bis 05.03.2021
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen§ 10 MStV Allgemeine Verwaltung seit 05.03.2021 weggefallen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a)

dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bis einer erheblichen Veränderungsdynamik unterworfen, was eine laufende Wissensaktualisierung erfordert. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Führungskompetenz Team/Fach;

b)

der Prozesskompetenz und dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Diese sind gekennzeichnet durch weitgehend vorgegebene Abläufe und Methoden bis zu einer teilweise eigenen Festlegung der Arbeitsabläufe mit inhaltlichen Optimierungen und einer teilweise freien Methodenwahl. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNSSB1

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1/3

TNSSB2

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2/3

TNSSB3

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

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