§ 8 Bgld. JFG 2007 Tätigkeitsbericht

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.

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