§ 4 Bgld. ULV (weggefallen)

Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konfliktzonenplänen gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1§ 4 Bgld. Dezember 2006, vorgesehenen BestimmungenULV seit 02.04.2019 weggefallen.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

(4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1. Dezember 2006, vorgesehenen Bestimmungen.

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 28.11.2007 bis 02.04.2019
(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konfliktzonenplänen gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1§ 4 Bgld. Dezember 2006, vorgesehenen BestimmungenULV seit 02.04.2019 weggefallen.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

(4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 - Blatt 2, in der Fassung vom 1. Dezember 2006, vorgesehenen Bestimmungen.

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