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(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:
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(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:
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(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.