§ 24 T-EDJ 2004 Ausschreibung, Zulassung

Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

den Lebenslauf,

c)

den Nachweis des Besitzes einer gültigen Tiroler Jagdkarte,

d)

die Bestätigung einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsjägerlehre,

e)

den Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005),

f)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25,

g)

die Bestätigung des vom Tiroler Jägerverband für Aus- und Fortbildung Beauftragten über die ordnungsgemäße Führung des Arbeits- und Dienstbuches,

h)

eine Bestätigung über die zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Teilnahme an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang in Erster Hilfe.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

  1. (1)Absatz eins,Die Berufsjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
  2. (2)Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:
    1. a)Litera adie Geburtsurkunde oder einen amtlichen Lichtbildausweis,
    2. b)Litera bden Lebenslauf,
    3. c)Litera cden Nachweis des Besitzes einer gültigen Tiroler Jagdkarte,
    4. d)Litera ddie Bestätigung einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsjägerlehre,
    5. e)Litera eden Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005),den Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (Paragraph 3, Absatz 3, der Tiroler Waldordnung 2005),
    6. f)Litera fdie Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25,die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß Paragraph 25,,
    7. g)Litera gdie Bestätigung des vom Tiroler Jägerverband für Aus- und Fortbildung Beauftragten über die ordnungsgemäße Führung des Arbeits- und Dienstbuches,
    8. h)Litera heine Bestätigung über die zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Teilnahme an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang in Erster Hilfe.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß Paragraph 25, in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Absatz 2, Litera c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Absatz 2, Litera d, zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

Stand vor dem 08.05.2026

In Kraft vom 03.12.2015 bis 08.05.2026
(1) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:

a)

die Geburtsurkunde,

b)

den Lebenslauf,

c)

den Nachweis des Besitzes einer gültigen Tiroler Jagdkarte,

d)

die Bestätigung einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsjägerlehre,

e)

den Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005),

f)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25,

g)

die Bestätigung des vom Tiroler Jägerverband für Aus- und Fortbildung Beauftragten über die ordnungsgemäße Führung des Arbeits- und Dienstbuches,

h)

eine Bestätigung über die zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Teilnahme an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang in Erster Hilfe.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

  1. (1)Absatz eins,Die Berufsjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
  2. (2)Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:
    1. a)Litera adie Geburtsurkunde oder einen amtlichen Lichtbildausweis,
    2. b)Litera bden Lebenslauf,
    3. c)Litera cden Nachweis des Besitzes einer gültigen Tiroler Jagdkarte,
    4. d)Litera ddie Bestätigung einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsjägerlehre,
    5. e)Litera eden Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005),den Nachweis einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (Paragraph 3, Absatz 3, der Tiroler Waldordnung 2005),
    6. f)Litera fdie Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25,die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß Paragraph 25,,
    7. g)Litera gdie Bestätigung des vom Tiroler Jägerverband für Aus- und Fortbildung Beauftragten über die ordnungsgemäße Führung des Arbeits- und Dienstbuches,
    8. h)Litera heine Bestätigung über die zum Zeitpunkt des Ansuchens nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Teilnahme an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang in Erster Hilfe.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß Paragraph 25, in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Absatz 2, Litera c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Absatz 2, Litera d, zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

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