§ 37 T-EDJ 2004

Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Stand vor dem 07.07.2016

In Kraft vom 03.12.2015 bis 07.07.2016

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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