§ 2 Bgld. PflSchG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 2,Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
§ 2 Bgld. PflSchG 1995 seit 31.08.2026 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 26.01.2023 bis 31.08.2026
Paragraph 2,Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
§ 2 Bgld. PflSchG 1995 seit 31.08.2026 weggefallen.

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