§ 2 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„aerothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

1a.

„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;

2.

„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

„Ausfallsreserve“ jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

3a.

„befugte Fachkraft“ eine Person, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt ist;;

4.

„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

5.

„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

6.

„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

7.

„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7a.

„Blackout“ ein überregionaler und länger andauernder totaler Strom- oder Infrastrukturausfall;

8.

„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

9.

„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

10.

„Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

11.

„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

11a.

„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr gefordert werden kann;

12.

„Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

13.

„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

14.

„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;

14a.

„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

15.

„Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

16.

„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

17.

„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, aero- und hydrothermische Energie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

18.

„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

20.

„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

21.

„Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder einen Kraftwerkspark;

22.

„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

23.

„Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;

23a.

„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;

24.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

24a.

„Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen dem Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

25.

„Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

26.

„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

27.

„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

28.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

29.

„horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

29a.

„hydrothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

30.

„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

31.

„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

31a.

„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

31b.

„Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers beträgt;

32.

„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

33.

„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

34.

„Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;

35.

„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

36.

„Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage)“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;

37.

„Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz fallen;

39.

„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

„Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

43.

„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

44.

„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

„Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

46.

„Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

„Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;

47a.

„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 Ökostromgesetz 2012;

48.

„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem;

49.

„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist und entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;

50.

„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

51.

„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

52.

„Netzbetreiber“ den Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

53.

„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

53a.

„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

53b.

„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer und einer Anbieterin oder einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;

54.

„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;

55.

„Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

56.

„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

57.

„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

57a.

„Notstromaggregat“ eine mit Hilfe eines Verbrennungsmotors betriebene Stromerzeugungsanlage, die ausschließlich der Stromerzeugung während eines Ausfalls der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz (Versorgungsunterbrechung) dient;

58.

„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

58a.

„(n-1)-Kriterium und (n-1)-Sicherheit in Übertragungs- und Verteilernetzen“ technische Größen, die für die Planung und den sicheren Betrieb dieser Netze verwendet werden; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen mit mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen, keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleistung und dergleichen eintreten; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen mit mehr als 1 kV bis 36 kV (Mittelspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels eine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung durch Umschaltmaßnahmen beendet werden kann, ohne dass die bei den Hoch- und Höchstspannungsnetzen genannten Überlastungszustände eintreten;

59.

„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;;

60.

„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

61.

„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

62.

„Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

63.

„Regulierungsbehörde“ die Behörde, die gemäß E-ControlG zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft eingerichtet ist;

63a.

„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 53b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 69b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;

64.

„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

65.

„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

66.

„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

67.

„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit Bedacht zu nehmen ist;

68.

„Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

68a.

„Stromspeicher (Stromspeichersystem)“ Anlagen, die zeitverzögert, direkt und wiederkehrend (mehrfach) der Entnahme und der Rücklieferung von elektrischer Energie in das Verbundnetz dienen;

69.

„Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

69a.

„teilnehmende Berechtigte oder teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer oder seiner Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

69b.

„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 69c, die von einer Betreiberin oder einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

69c.

„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann; hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

70.

„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

71.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

72.

„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

73.

„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;

74.

„Verbindungsleitungen“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

75.

„verbundenes Elektrizitätsunternehmen“

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

76.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

77.

„Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

78.

„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

78a.

„Versorgungssicherheit“ die Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, Endverbraucherinnen und Endverbrauchern elektrische Energie physikalisch mit definierter Zuverlässigkeit und Qualität jederzeit und dauerhaft zur Verfügung zu stellen;

78b.

„Versorgungstätigkeit“ jede entgeltliche Belieferung von Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern mit elektrischer Energie einschließlich kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Belieferung ausgeübt werden;

79.

„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

80.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

81.

„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

81a.

„volatile Erzeugungsanlage“ Erzeugung von Strom aus Windenergie oder aus solarer Strahlungsenergie;

82.

„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

83.

„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

83a.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

83b.

„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

84.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

85.

„Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

86.

„Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Akkreditierungsgesetz: Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014;

2.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB: JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017;

3.

Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017;

4.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG: BGBl. I Nr. 71/1954 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;

5.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017;

6.

Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017;

7.

Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;

8.

Finanzstrafgesetz – FinStrG.: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr.136/2017;

9.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994: BGBl. Nr. 194/1994 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;

10.

Insolvenzordnung – IO: RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2017;

11.

Konsumentenschutzgesetz - KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017;

12.

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017;

13.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000: BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2017;

14.

Unternehmensgesetzbuch - UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;

15.

Verrechnungsstellengesetz: Art. 9 BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;

16.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015;

17.

Zustellgesetz - ZustG: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017.

(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff.;

2.

EMAS – Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1 ff.;

3.

Helsinki – Konvention: UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000;

4.

Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18 ff.;

5.

Seveso II-Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14. 1. 1996, S. 13 ff., in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 97 ff.;

5a.

Seveso III-Richtlinie: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates; ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1 ff.;

6.

KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50 ff..;

7.

Erneuerbare Energien-Richtlinie: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.;

8.

Endenergieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff.;

8a.

Energieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff.;

9.

Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.;

10.

Verordnung 2009/714/EG: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. 211 vom 14. August 2009, S. 15 ff.;

11.

Verordnung 2009/713/EG: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 1 ff.;

12.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2012, S. 18 ff.;

13.

Leitlinien zur delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012: Leitlinien zur delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. 115 vom 19. April 2012, S. 1 ff;

14.

Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 ff.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 13.12.2021

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„aerothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

1a.

„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;

2.

„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

„Ausfallsreserve“ jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

3a.

„befugte Fachkraft“ eine Person, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt ist;;

4.

„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

5.

„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

6.

„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

7.

„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7a.

„Blackout“ ein überregionaler und länger andauernder totaler Strom- oder Infrastrukturausfall;

8.

„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

9.

„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

10.

„Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

11.

„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

11a.

„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr gefordert werden kann;

12.

„Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

13.

„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

14.

„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;

14a.

„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

15.

„Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

16.

„ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

17.

„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, aero- und hydrothermische Energie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

18.

„Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

20.

„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

21.

„Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder einen Kraftwerkspark;

22.

„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

23.

„Fotovoltaikanlagen“ Anlagen, die mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;

23a.

„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;

24.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

24a.

„Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen dem Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

25.

„Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

26.

„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

27.

„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

28.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

29.

„horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

29a.

„hydrothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

30.

„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

31.

„integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

31a.

„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

31b.

„Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers beträgt;

32.

„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

33.

„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

34.

„Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;

35.

„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

36.

„Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage)“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;

37.

„Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz fallen;

39.

„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

„Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

43.

„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

44.

„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

„Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

46.

„Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

„Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;

47a.

„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 Ökostromgesetz 2012;

48.

„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem;

49.

„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist und entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;

50.

„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

51.

„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

52.

„Netzbetreiber“ den Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

53.

„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

53a.

„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

53b.

„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer und einer Anbieterin oder einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;

54.

„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;

55.

„Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

56.

„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

57.

„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

57a.

„Notstromaggregat“ eine mit Hilfe eines Verbrennungsmotors betriebene Stromerzeugungsanlage, die ausschließlich der Stromerzeugung während eines Ausfalls der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz (Versorgungsunterbrechung) dient;

58.

„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

58a.

„(n-1)-Kriterium und (n-1)-Sicherheit in Übertragungs- und Verteilernetzen“ technische Größen, die für die Planung und den sicheren Betrieb dieser Netze verwendet werden; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen mit mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen, keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleistung und dergleichen eintreten; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen mit mehr als 1 kV bis 36 kV (Mittelspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels eine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung durch Umschaltmaßnahmen beendet werden kann, ohne dass die bei den Hoch- und Höchstspannungsnetzen genannten Überlastungszustände eintreten;

59.

„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;;

60.

„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

61.

„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

62.

„Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

63.

„Regulierungsbehörde“ die Behörde, die gemäß E-ControlG zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft eingerichtet ist;

63a.

„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 53b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 69b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;

64.

„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

65.

„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

66.

„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

67.

„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit Bedacht zu nehmen ist;

68.

„Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

68a.

„Stromspeicher (Stromspeichersystem)“ Anlagen, die zeitverzögert, direkt und wiederkehrend (mehrfach) der Entnahme und der Rücklieferung von elektrischer Energie in das Verbundnetz dienen;

69.

„Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

69a.

„teilnehmende Berechtigte oder teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer oder seiner Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

69b.

„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 69c, die von einer Betreiberin oder einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

69c.

„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann; hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

70.

„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

71.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

72.

„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

73.

„Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;

74.

„Verbindungsleitungen“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

75.

„verbundenes Elektrizitätsunternehmen“

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

76.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

77.

„Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

78.

„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

78a.

„Versorgungssicherheit“ die Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, Endverbraucherinnen und Endverbrauchern elektrische Energie physikalisch mit definierter Zuverlässigkeit und Qualität jederzeit und dauerhaft zur Verfügung zu stellen;

78b.

„Versorgungstätigkeit“ jede entgeltliche Belieferung von Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern mit elektrischer Energie einschließlich kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Belieferung ausgeübt werden;

79.

„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

80.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

81.

„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

81a.

„volatile Erzeugungsanlage“ Erzeugung von Strom aus Windenergie oder aus solarer Strahlungsenergie;

82.

„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

83.

„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

83a.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

83b.

„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

84.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

85.

„Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

86.

„Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Akkreditierungsgesetz: Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014;

2.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB: JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017;

3.

Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017;

4.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG: BGBl. I Nr. 71/1954 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;

5.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017;

6.

Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017;

7.

Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;

8.

Finanzstrafgesetz – FinStrG.: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr.136/2017;

9.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994: BGBl. Nr. 194/1994 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;

10.

Insolvenzordnung – IO: RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2017;

11.

Konsumentenschutzgesetz - KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017;

12.

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017;

13.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000: BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2017;

14.

Unternehmensgesetzbuch - UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;

15.

Verrechnungsstellengesetz: Art. 9 BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2004;

16.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015;

17.

Zustellgesetz - ZustG: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017.

(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff.;

2.

EMAS – Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1 ff.;

3.

Helsinki – Konvention: UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000;

4.

Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 ff. in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18 ff.;

5.

Seveso II-Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14. 1. 1996, S. 13 ff., in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 97 ff.;

5a.

Seveso III-Richtlinie: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates; ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1 ff.;

6.

KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50 ff..;

7.

Erneuerbare Energien-Richtlinie: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.;

8.

Endenergieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff.;

8a.

Energieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff.;

9.

Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.;

10.

Verordnung 2009/714/EG: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, ABl. Nr. 211 vom 14. August 2009, S. 15 ff.;

11.

Verordnung 2009/713/EG: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 1 ff.;

12.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2012, S. 18 ff.;

13.

Leitlinien zur delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012: Leitlinien zur delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. 115 vom 19. April 2012, S. 1 ff;

14.

Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 ff.

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